• Sport.
  • Spaß.
  • Gemeinschaft.
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  • Erfolg.

Kontakt zum Post SV

    Satzung

    Post-Sportverein Traunstein e.V.

    Stand: 18. Mai 2006

    §1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Post-Sportverein Traunstein e.V.“.
    1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen und hat seinen Sitz in Traunstein.

    Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und seiner Fachverbände.

    §2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es unter den Beschäftigten und ihren

    Familienangehörigen der Deutschen Post AG, der Postbank AG und der Telekom AG, sowie allen Tochterunternehmen die Pflege des Sports zu betreiben.

    Auch Nichtpostbedienstete können Vereinsmitglied werden. Parteipolitische, konfessionelle, rassische sowie Klassen trennende Bestrebungen sind ausgeschlossen.

    1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

    §3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Der Verein setzt sich zusammen aus
      1. aktiven Mitgliedern
      2. passiven Mitglieder
      3. Jugendlichen
      4. Ehrenmitgliedern
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Beschwerdefalle der Sportrat. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so sind dem Antragsteller auf Wunsch die Gründe bekannt zu geben.
    3. Aufnahmefähig als Jugendlicher ist, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Zur Aufnahme ist die Vorlage der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, der auch Kinder unter 6 Jahren anmelden kann.
    4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliederausweises. Auf Verlangen wird dem Mitglied die Vereinssatzung ausgehändigt.

    §4 Ehrenmitgliedschaft

    1. Personen, also auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Sportrat mit Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.

    §5 Stimmrecht und Wählbarkeit

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
    2. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Wählbar in den Sportrat ist im übrigen (§ 14 Ziffer 1 b und c) jedes stimmberechtigte Mitglied.

    In den Vorstand oder Sportrat zu wählende Mitglieder sollen mindestens 1 Jahr lang dem Verein angehören.

    §6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
    1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber dem Verein. Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt.

    §7 Austritt

    Der Austritt ist nur zum 01. 01. und zum 01.07. eines Jahres zulässig und ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich 2 Wochen vor diesen Terminen zu erklären.

    §8 Ausschluss

    1. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
    2. Wichtige Gründe im Sinne der Ziffer 1 liegen insgesamt dann vor, wenn ein Mitglied
      • trotz schriftlicher Mahnung 6 Monate lang keinen Beitrag entrichtet hat,
      • das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat,
      • grob und offensichtlich Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet oder wiederholt gegen die Vereinssatzung trotz Abmahnung verstoßen hat.
    3. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

    1. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses mit schriftlicher Zustimmung von mindestens 6 Mitgliedern die Berufung an den Sportrat zulässig, der den Ausschluss zu seiner Wirksamkeit mit Zweidrittel-Mehrheit zu bestätigen hat.

    Der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Sportrates ist ausgeschlossen.

    §9 Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind

      • der Vorstand,
      • der Sportrat,
      • die Mitgliederversammlung.

    Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

    Die Mitglieder des Vorstandes und des Sportrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Die Einladung soll schriftlich und eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

    Der 1. Vorsitzende muss den Vorstand oder Sportrat einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder des Sportrates dies verlangt.

    §10 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus dem

    • ersten Vorsitzenden,
    • zweiten Vorsitzenden,
    • Schriftführer,
    • Kassenwart,
    • Jugendwart.

    §11 Vertretung

    1. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
    2. Die Vorsitzenden berufen und leiten die Sitzungen der Vereinsorgane, führen deren Beschlusse durch und erstatten den in der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.

    §12 Wahl und Ergänzung des Vorstandes

    1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    2. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie des Kassenwarts, haben stets in geheimer Wahl zu erfolgen.
    3. Für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder gelten die Bestimmungen der § 19 und 20.
    4. Alle Vorstandsmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
    5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Sportrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.

    §13 Aufgaben des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder

    1. Der Vorstand hat
      • die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen,
      • das Vereinsvermögen dem Vereinszweck entsprechen zu verwalten,
      • die Beschlüsse der Vereinsorgane, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
    2. Der Vorstand entscheidet über
      • Aufnahme uns Ausschluss von Mitgliedern,
      • Stundung und Erlass von Beiträgen,
      • Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, soweit er von einem Beteiligten als Spruchausschuss angerufen wird.
    3. Die Vorsitzenden erledigen die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie sind, jeder für sich berechtigt, nach freier Absprache einzelne Aufgaben ganz oder teilweise an andere Vorstands- oder Vereinsmitglieder zu übertragen.
    4. Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr, soweit dieser nicht von den Vorsitzenden oder dem Kassenwart erledigt wird, ferner das Anfertigen, die erforderliche Bekanntgabe und das Aufbewahrung der Protokolle über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

    Die Protokolle sind von ihm und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    1. Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, die Vereinsbeiträge einzuziehen und Spenden zu vereinnahmen. Er hat die vom Sportrat genehmigten Zahlungen zu leisten und die Mitgliederdatei zu führen.

    Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei unabhängige Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind, zu prüfen. Auf Verlangen eines Vorsitzenden sind die Kassenbücher und Belege dem Vorstand jederzeit zur Prüfung vorzulegen.

    1. Der Jugendwart betreut die gesamte männliche und weibliche Jugend des Vereins und vertritt ihre Interessen, soweit es sich nicht um sporttechnische Angelegenheiten handelt.

    §14 Sportrat

    Der Sportrat besteht aus

    • dem Vorstand
    • den Abteilungsleitern der Sportabteilungen
    • den 2 Beisitzern
    • Für die Wahl und Ergänzung der Sportratsmitglieder gilt § 12.

    §15 Aufgaben des Sportrats

    Der Sportrat beschließt über

    • alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
    • den Erlass von Richtlinien zur Führung des Vereins und zur Durchführung des gesamten Sportbetriebs,
    • die Neueinrichtung weiterer und Einstellung bestehender Sportabteilungen, einschließlich der Wahl und Abberufung von deren Leitern bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
    • alle Ausgaben.

    Mit Zweidrittel-Mehrheit hat der Sportrat zu entscheiden über Aufnahme von Krediten, Aufnahme eines Rechtsstreits.

    Der Sportrat ist laufend über die wichtigen Beschlüsse des Vorstandes zu unterrichten.

    §16 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    3. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es der Vorstand oder der Sportrat beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung oder nach Eingang des Antrags mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
    4. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher bekannt sein. Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Bekanntgabe durch eine Anzeige im Traunsteiner Tagblatt erfolgen soll.
    5. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

    Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), kann nur mit den Stimmen von einem Drittel der anwesenden Mitgliedern beraten werden. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

    §17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die
    • Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte,
    • Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwarts und der Sportratsmitglieder, 
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Sportrates (alle 3 Jahre)
    • Bestellung der Kassenprüfer (alle 3 Jahre),
    • Beiträge und Sonderumlagen,
    • Sonstige Anträge des Vorstandes, des Sportrats oder einzelner Vereinsmitglieder
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit über
      • Satzungsänderungen,
      • Auflösung des Vereins

    §18 Beschlussfähigkeit der Organe

    1. Der Vorstand und der Sportrat sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn den Mitgliedern Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

    §19 Abstimmungen

    1. Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt.

    Im Vorstand, im Sportrat und in der Mitgliederversammlung kann, auf Antrag, Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen werden.

    1. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung in Einzelfällen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    1. Die Auszählung von Stimmzettel nimmt bei Abstimmungen
      • im Vorstand und im Sportrat der 1. Vorsitzende vor,
      • in der Mitgliederversammlung ein von der Mitgliederversammlung bestellter und aus 3 Mitgliedern bestehender Wahlausschuss vor.

    § 20 Wahlen

    1. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
    2. Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind, durch Stimmzettel, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handzeichen abzustimmen. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    3. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
    4. Wiederwahl ist zulässig.

    §21 Protokolle

    1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
    2. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung oder der Versammlung zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

    § 22 Beiträge, Sonderumlagen und Spenden

    1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das gleiche gilt für Sonderumlagen.
    2. Der Beitrag ist halbjährlich zu entrichten.
    3. Zahlungen, die den Mitgliederbeitrag übersteigen, gelten als Spende.
    4. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6) oder bei Auflösung des Vereins (§ 24).
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §23 Wirtschafts- und Kassenführung

    1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Für jedes Geschäftsjahr kann der Vorstand, soweit dies nach dem Vereinszweck möglich und sinnvoll ist, einen Wirtschaftsplan aufstellen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich zu verwalten und bestimmungsgemäß in übersichtlicher Buchführung zu verwenden.
    5. Ausgabeanweisungen müssen von einem der beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart gemeinsam unterzeichnet erden.
    6. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu bestellenden, Kassenprüfer zu prüfen.
    7. Die beiden Kassenprüfer haben im Laufe eines Geschäftsjahres eine weitere Prüfung vorzunehmen.

    §24 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Betreuungswerk der Postunternehmen zu, mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, nämlich der Postwaisenbetreuung.

    §25 Haftung

    1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm, über den Bayerischen Landessportverband, abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

    §26 Jugendordnung

    Die Jugendordnung des Post-Sportverein Traunstein e.V. gilt als Teil der Satzung.

    §27 Gerichtsstand und Erfüllungsort

    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Traunstein.

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